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BeluTec • Hersteller von Tor- & Hebefaltsystemen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von BeluTec

1. ALLGEMEINES

(1) Alle Aufträge werden nach Maßgabe der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Kunden binden BeluTec nur, wenn BeluTec diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Für die Übernahme Ausführung, Abrechnung und Gewährleistung gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) Teil B, die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistung (VOB) Teil C, beide einzusehen bei BeluTec, sowie bei Kaufverträgen die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechtes, sofern im Folgenden nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist für Elektro- und Verschleißteile beträgt grundsätzlich sechs Monate.

 

2. ANGEBOTE, AUFTRAGSAUSFÜHRUNG, VERTRAGSINHALT

(1) Alle Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Vereinbarte Lieferfristen sind annähernd und beginnen nicht mit Abschluss des Vertrages, sondern mit dem Aufmaß bzw. mit der Klärung aller technischen und kaufmännischen Details. Ändern sich nach Auftragsbestätigung die baulichen Gegebenheiten, gehen daraus resultierende Mehrarbeiten und Änderungen zu Lasten des Bestellers.

(2) Den Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt ausschließlich die Produktbeschreibung bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung von BeluTec, auch wenn Widersprüche zur Bestellung bestehen. Fehler aufgrund telefonischer Bestellung gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.

(3) Elektroinstallationen bzw. Verdrahtungsarbeiten sind nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn dies ausdrücklich im Auftrag vermerkt ist. Etwaige notwendige Gerüste sowie Anschlüsse für Entnahme von Strom sind bei Montage kostenlos bereitzustellen. Bei der Anlieferung muss die Baustelle mit einem LKW befahrbar sein .

(4) Kann zum vereinbarten Zeitpunkt das Aufmaß nicht oder nicht komplett genommen werden oder die Montage nicht oder nicht komplett erfolgen, so sind BeluTec alle Auslagen, zusätzlich entstandener Arbeitsaufwand, Anfahrten usw. vom Besteller zu erstatten. Können Anlagen durch einen Umstand nicht eingebaut werden, den BeluTec nicht zu vertreten hat, kann die Abnahme und die Zahlung nicht verweigert werden.

(5) BeluTec behält sich das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese aufgrund der Gegebenheiten erforderlich und begründbar sind.

(6) Die Montage erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Fußboden (zumindest Rohbeton), die für die Tormontage erforderlichen Unterbauten (Laibung, Sturz, Decke bzw. Träger) sowie ein regendichtes Dach zum Liefertermin fertig gestellt sind und in Tornähe (max. 1 m Abstand vom Antrieb) eine CEE-Steckdose oder ein Schaltschrank für den Elektroantrieb vorhanden sind. Nachträglich notwendige Endschaltereinstellungen sind kostenpflichtige Mehrarbeiten.

(7) Der Torbereich ist während der Montage bis zur Übergabe nicht befahrbar. Die Montage darf nicht durch kundenbedingte Arbeitsabläufe oder Sicherheitsvorschriften behindert werden.

 

3. UMTAUSCH, STORNIERUNG

(1) Erzeugnisse von BeluTec sind Maßanfertigungen und können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Ebenso ist Stornierung nach Beginn der Fertigung ausgeschlossen.

 

4. LIEFERFRISTEN, VERZUG, RÜCKTRITT, NICHTERFÜLLUNG

(1) Bei von BeluTec zu vertretender Überschreitung vereinbarter, verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde BeluTec schriftlich durch Einschreiben oder Fernschreiben eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von BeluTec zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat BeluTec das Recht, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Der Kunde ist für den BeluTec entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Mehrkosten aufgrund besonderer Versandwünsche sind vom Kunden zu tragen. Nachträgliche Zubehörlieferungen werden unfrei versandt. Werden BeluTec Hinweise bekannt, die begründeten Zweifel aufkommen lassen, dass der Anspruch auf Gegenleistung gewahrt wird, ist BeluTec berechtigt, begonnene Leistungen zu unterbrechen und noch nicht erbrachte Leistungen davon abhängig zu machen, ob die Ansprüche von BeluTec durch Sicherheitsleistungen (Bürgschaften usw.) gewahrt werden. Eventuell entstandener Schaden ist vom Käufer zu ersetzen.

 

5. ABNAHMEN

(1) Körperliche Abnahmen haben bei Montageende ohne zusätzliche Anfahrt zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die von BeluTec gelieferte oder montierte Ware abzunehmen, sobald ihm die Beendigung schriftlich oder mündlich durch BeluTec mitgeteilt wird. Erscheint der Auftraggeber oder sein Vertreter nicht zur Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Ingebrauchnahme gilt stets als Abnahme.

 

6. PREIS, ABRECHNUNG

(1) Alle Preise gelten nur für fertige Elemente ab Werk, oder falls gesondert vereinbart, frei ab Betrieb des Bestellers, jedoch ohne Abladen. Der Besteller hat Personal und Ladehilfen zum Abladen vorzuhalten. Eventuelle Montagepreise beinhalten nur normale Montagen ohne Nebenleistungen, wie z.B. Anputzen, Abspritzen, Verleistung, Verkleidungen usw. Der Verkäufer ist berechtigt, die Herstellung der Ware und / oder die Montage anderen Firmen zu übertragen.

(2) Für Instandsetzungen, Reparaturen bzw. aufwendige Montagearbeiten kann der endgültige Preis erst nach Arbeitsende fertig gestellt werden. Vorher abgegebene Preise sind unverbindlich.

(3) Änderungen der Rohstoffpreise um mehr als 5 % nach Bestellung berechtigen zu Preiskorrekturen. Tarifliche Lohnerhöhungen sind vom Besteller zuzüglich der Lohnzusatzkosten zu tragen.

(4) Die Kosten für Verpackungsrücknahme sind nicht im Artikelpreis inbegriffen.

 

 

7. ZAHLUNG

(1) Sofern die vertragliche Leistung von BeluTec erbracht ist und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten. Bei Leistungen einschließlich Montage sind bei Anlieferung 80 % des Kaufpreises fällig, die restlichen 20 % bei Beendigung der Montage. Bei Leistungen mit Werkplanung sind bei Vorlage der Werkplanung 20%, bei Anlieferung 60% und nach erfolgter Montage die restlichen 20% des Kaufpreises fällig. Eventuelle Reklamationen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

(2) BeluTec versichert, die erteilten Aufträge über Hermes Kreditversicherung. Sollte nach Auftragserteilung die Versicherung von Hermes abgelehnt werden, sind auch bereits vereinbarte Zahlungsbedingungen hinfällig. Der Besteller hat dann 50 % des Auftragswertes sofort, weitere 50 % bei Anlieferung der Ware zu zahlen.

(3) Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften mit BeluTec. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von BeluTec anerkannt ist.

(4) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber anstatt Zahlung hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuern gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann BeluTec Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind mindestens bankübliche Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Ein weitergehender Schaden kann geltend gemacht werden. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

 

8. URHEBERRECHT

(1) Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Preislisten, Berechnungen usw. bleiben Eigentum von BeluTec und dürfen auch auszugsweise ohne die Zustimmung von BeluTec weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen sind bei Nichtzustandekommen der Geschäftsbeziehung oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unverzüglich an BeluTec zurückzugeben.

 

9. QUALITÄT, KONSTRUKTION, GEWÄHRLEISTUNGEN

(1) Alle Waren werden sorgfältig verarbeitet und einer genauen Endkontrolle unterzogen. Sie entsprechen mindestens einer handelsüblichen Qualität, wovon sich der Kunde vor Vertragsabschluss überzeugen kann. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke in Abmessungen und Farbe. Das gleiche gilt bei Nachbestellungen.

(2) Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück ist unverwechselbar in Festigkeit, Maserung, Struktur und Farbton. Bei einigen Holzarten sind starke Farbabweichungen möglich. Diese sind kein Qualitätsmangel und Reklamationsgrund.

(3) Für Kupfer und Zinktore werden Deckbleche aus reinem Kupfer bzw. Zink verwendet. Da es sich hierbei um empfindliches Material handelt, können kleinere Unebenheiten und Kratzer in der Oberfläche nie ganz ausgeschlossen werden und stellen damit keinen Qualitätsmangel oder Reklamationsgrund dar. Auch stellen Farbveränderungen nach der Montage keinen Reklamationsgrund dar.

(4) Bei berechtigter Reklamation beschränkt sich die Gewährleistung nach der Wahl von BeluTec auf Nachbesserung, Ersatzteillieferung oder auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises. Bei Nachbesserung durch den Kunden sind die Kosten vorher mit BeluTec abzustimmen und zu vereinbaren. Komplizierte, über das übliche Zeitmaß hinausgehende Montagen liegen im Reklamationsfall im Risiko des Kunden und können bei Nachbesserungsarbeiten nicht geltend gemacht werden. Eingebaute Teile sind zugänglich zu halten, z. B. Übertapezieren von Revisionsklappen gehen bei Schäden zu Lasten des Bestellers. Ebenfalls ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung (wie höhere Lastwechselzahlen als während der Auftragsklärung angegeben) oder sonstiger, von BeluTec nicht zu vertretender Umstände entstehen. Im Übrigen beschränkt sich die Nachbesserungspflicht auf die unmittelbaren Aufwendungen, höchstens auf den Wert der gelieferten Ware. Insbesondere haftet BeluTec nicht für Schäden, die nicht am Erzeugnis aufgetreten sind, wie z. B. für Putz, Maler und Reinigungsarbeiten. Weitergehende Ansprüche, wie Schadenersatz, Vertragsstrafen und entgangener Gewinn, Transport und Wegekosten liegen im Geschäftsrisiko des Kunden und können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung seitens BeluTec. Bei Ersatzteillieferungen setzt BeluTec voraus, dass das mangelhafte Teil frachtfrei an BeluTec zurückgesandt wird. Für Nachbesserung bzw. für Ersatzlieferung haftet BeluTec bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

(5) Für die durch Bau- oder Wohnungsfeuchtigkeit entstehenden Mängel wird keine Gewähr übernommen. BeluTec hat das Recht, die Beseitigung von Mängeln so lange zu verweigern, wie der Kunde Zahlungsbedingungen oder sonstige Verpflichtungen nicht einhält.

(6) Farbänderungen sowie alle Mängel/Schäden, die auf Umwelteinflüssen, (wie z.B. Sonneneinstrahlung besonders bei dunklen Toren in Süd-/Westausrichtung), Korrosion oder außergewöhnlichen Belastungen (wie z.B. salzhaltige Luft oder Nähe zu Chemikalien) und Bedienhäufigkeiten beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(7) Ersatzteile (sowie Ersatztorblätter oder -sektionen), die aufgrund von Weiterentwicklungen oder Umstellungen der Produkte ein anderes Erscheinungsbild als die ursprünglich verbauten Teile aufweisen, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Für eine exakte Farbgleichheit kann bei Ersatzteilen aufgrund unterschiedlicher Chargen nicht garantiert werden.

(8) Für einen reibungslosen uns geräuscharmen Torlauf sollten bewegliche Bauteile wie Scharniere alle 6 Monate kontrolliert und gefettet/geölt werden (z.B. mit Sprühfett).

 

10. GEFAHRENÜBERGANG

(1) Mit Übergabe ab Werk bzw. Anlieferung der Ware geht jede Haftung für Beschädigung, Diebstahl oder sonstige Nachteile auf den Käufer über. Das Abladen geschieht auf Risiko und Gefahr des Kunden.

 

11. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderung aus der Geschäftsverbindung zwischen BeluTec und dem Besteller Eigentum von BeluTec. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei BeluTec.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von BeluTec beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

(3) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an BeluTec ab. BeluTec nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von BeluTec ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber BeluTec nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von BeluTec hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für BeluTec vor, ohne dass für BeluTec daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht BeluTec gehörenden Waren, steht BeluTec der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller BeluTec im Verhältnis des Fakturen Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für BeluTec verwahrt.

(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller BeluTec unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wird dies unterlassen, so ist nicht nur der Besteller selbst, sondern auch dessen Geschäftsführer persönlich für den daraus resultierenden Schaden verantwortlich.

(7) BeluTec verpflichtet sich, die dem Unternehmen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl, auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

(8) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Verlust und Gefahr zum Neuwert zu versichern und alle daraus erwachsenden Ansprüche an BeluTec auf Verlangen abzutreten.

 

12. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

(1) Im Verkehr mit Kaufleuten ist für alle Rechtsstreitigkeiten, auch Wechsel und Scheckklagen, Gerichtstand Lingen (Ems). Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit BeluTec ist ebenfalls Lingen (Ems).

 

13. RECHTSGÜLTIGKEIT

(1) Die teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages im Ganzen.

 

Stand 15.03.2023

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